8. Verhandlungstag am 3.4.
Dieser Verhandlungstag war zwar von 9 bis 16 Uhr angesetzt, endete jedoch bereits um 9.40 Uhr. Die Richterin fragte lediglich, ob die Verteidigung Anträge habe und ob Peike Angaben zu seiner Person machen werde.
Die Verteidigung bestätigte, dass Peike Angaben zu seiner Person machen werde, aber erst nach Vernehmung der Zeugin Behken. Zudem gab es einen Beweisantrag und eine Gegenvorstellung.
Die Verteidigung beantragte, alle beim Soko Schwarzer Block befindlichen Videos des Tatorts von 30 min vor bis 30 min nach der Tatzeit bei zuziehen. Begründung ist, dass es widersprüchlich ist, dass ein Wurf von vorne rechts treffen konnte, der zweite von hinten kam. Keine Videos zeigen Taten, die Peike zuzuordnen sind. Die Zeitspanne sollte deshalb weiter gefasst, da der genaue Tatzeitpunkt bisher nicht zu ermitteln war. Die drei Videos, die ausgewertet wurden, zeigten ausschließlich Orte, die weit vom Tatgeschehen weg waren (Fischmarkt z.B.) und zu einer anderen Uhrzeit. Die Videos des vor Ort befindliche WaWe HE1 wurden nicht ausgewertet. Einzig existierendes Video in der Akte ist ein Zusammenschnitt aus Schulterblatt und Altonaerstraße, bei dem nicht dokumentiert und begründet ist, wie er zustande kam. Er enthält Bilder der Einheit von Marx und Kosnik, zu sehen sind auch zwei BeDo Beamte (Bullen mit Kamera), die sich zur Tatzeit am Tatort befanden und ebenfalls filmten.
Es folgt die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Aufhebung des Haftbefehls vom 7. Verhandlungstag: Im Ablehnungsbeschluss heisst es, der Beschuldigte sei dringend Tatverdächtig, ohne es wirklich zu begründen. Der Vorwurf des schweren Landfriedensbruch (§125a) benötigt nach wie vor eine unüberschaubare Anzahl von Personen. Kosnik sprach von ca.10-15, die lose zusammenstanden. Auch die STA sagte, das Kosnik von einem Nebengeschehen von 10-15 Personen, am Rande der gesamten Menge sprach. Bei den Würfen versucht die Kammer die Widersprüche mit der Dynamik innerhalb weniger Sekunden zu erklären. Auch geht die Kammer von einer Person mit „Rastahaaren“ und schwarzen Stiefeln aus und das Kosnik nicht gesehen hat, wo die Flaschen gelandet sind. Wenn die Kammer sagt, es liege daran, dass alles innerhalb weniger Sekunden stattfand und dann relativiert, „Rasta“ könnten auch langen zusammengebundene Haaren entsprechen, dann wird die Identifizierung eher unklarer – gerade wenn unterstellt wird, das es gut ausgeleuchtet war und daher gut erkennbar war. Auch die Kammer denkt offenbar nicht, das es „glaubhafte, sich gegenseitg stützende“ Aussagen sind. Es ist eine Neubewertung erforderlich, die hiermit eingefordert wird.
Der Oberstaatsanwalt Elsner möchte zu den Anträgen erst später Stellung nehmen.
Richterin Fischer weist darauf hin, dass dann zum 19. April hoffentlich Frau Behken gehört werden könne und dann der Beschuldigte auch Angaben zu seiner Person machen werde. Sie werde dann auch irgendwann über eine Fristsetzung für Anträge nachdenken, aber derzeit noch nicht.
Die Verteidigung merkt an, dass der Entscheid zum Videobeiziehungsantrag ausschlaggebend für weitere Anträge sein werde. Und an den STA Elsner gerichtet, woher dieser in seinem Vorschlag zur Fristsetzung eine Verschleppungsabsicht der Verteidigung ableite. Der Vorschlag verkennt sämtliche Vorschriften.Es zeigt, das die STA alles tut, um bei dem amtsgerichtlichen Urteil zu bleiben. Die Kammer habe Widersprüchlichkeiten in den Darstellungen der Zeugen erkannt, deshalb ist die Anregung einer Fristsetzung zu diesem Zeitpunkt nicht nachzuvollziehen. Der StA gab an, eine Fristsetzung nur angeregt zu haben, aber noch sei die Beweisaufnahme ja nicht abgeschlossen.