(sehr) Ausführlicher Bericht vom 14. G20 Prozess am Mittwoch, 04.10.2017

Der 14. Prozess gegen einen italienischen NoG20-Aktivisten fand vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Altona statt und endete mit einem Urteil von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren.
Des Weiteren sind 1000 Euro Geldstrafe zu zahlen. Dem Angeklagten wurde noch im Saal DNA entnommen.

Die Anklage lautete schwerer Landfriedensbruch (§125a),versuchte gefährliche Körperverletzung (§224) und tätlicher Angriff (§114) am Abend des 7. Juli. Konkret soll es sich um zwei Flaschenwürfe gegen Polizeibeamte gehandelt haben, die der Beschuldigte aus einer vermummten Menge heraus geworfen haben soll. Dabei sei eine 0,5 Liter Flasche am Helm eines Beamten zerschellt. Die andere, in der Größe nicht näher identifizierte Flasche, soll im Brustbereich eines weiteren Beamten abgeprallt sein. Einziger Zeuge der angeblichen Taten des Angeklagten ist der zivile Tatbeobachter (TABO) Jonas Goller, Angehöriger der 15. Polizeihundertschaft des USK Nürnberg (USK = Unterstützungskommando, Aufgaben wie BFE).
Im Rucksack des Angeklagten sollen sich eine Taucherbrille, eine Gasmaske, 2 Tücher und eine Wendejacke befunden haben.

Die Verteidigung (Eder/Beisenherz) erklärte, ihr Mandant wird keine Aussage zur Sache machen, aber zwei Erklärungen zu seiner beruflichen und familiären Situation sowie zu seiner politischen Tätigkeit verlesen. Continue reading

13. & 14. G20-Prozess am Mittwoch, den 4.10.

Während im 14. G20-Prozess heute zwei Folgetermine vereinbart wurden um weitere Zeug_innen zu vernehmen (12.10. & 24.10.) gab es im 13. G20-Prozesszum ersten Mal eine Bewährungsstrafe ohne dass Angaben zu den Vorwürfen gemacht wurden.

Das Urteil des Schöffengerichts am AG Altona lautet: 1 Jahr & 6 Monate auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren und 1000€ Geldstrafe. Zudem wurde dem Beschuldigten direkt im Saal DNA abgenommene.

Verurteilt wurde der Angeklagte für 2 Flaschenwürfe, von der nach Aktenlage mal beide, mal einer jeweils einen Beamten getroffen haben soll.
Einzige Belastung ist ein sog. „Tatbeobachter“¹ (Tabo) als Zeuge.

Die Aussage des konkreten Tabo-Zeugen war alles nur nicht glaubhaft. Zudem existiert keine klar benannte Rechtsgrundlage für die Einsätze von Tabos. – Um die Fragen der Verwertbarkeit der Zeugenaussagen wird in der, von der Verteidigung bereits angekündigten, Berufung ausführlicher gestritten werden.

1: Tabos sind zivil gekleidete Beamt_innen von BFE-Einheiten, die sich in die zu beobachtende Gruppe von Menschen begeben. Sie beobachten und heften sich an eine Person die später festgenommen werden soll. Tabos greifen bei „Straftaten“ nicht ein, sie beobachten ausschließlich