Ausführlicher Bericht vom 13. G20-Prozess am 4.10. & 12.10.2017

Dieser 13. NoG20-Prozess endete nach zwei Verhandlungstagen trotz Einlassung mit Geständnis mit einem Urteil von 1 Jahr und 6 Monaten ohne Bewährung.

1. Tag

Die Anklage in diesem 13. No G20-Prozess lautet gefährliche Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug, sowie Widerstand/Tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Bedrohung. Der Angeklagte soll am 4.7. während der TechNoG20 Demo am Alma-Wartenberg-Platz in Altona mehrere Flaschen auf die Polizei geworfen haben und dabei eine Zivilperson mit einer Bierflasche am Kopf getroffen haben. Er soll weiterhin„Scheiss Bullen“ und noch weitere Schimpfwörter und Bedrohungen in Richtung Polizei geäußert haben. Die Staatsanwaltschaft sieht im letzten Vorwurf den Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB für gegeben.

Die Verteidigung zweifelt an, dass hierbei der Tatbestand der Bedrohung erfüllt sei. Die situationsbedingte Bedrohung sei subjektiv wahrgenommen worden. Die Festnahmesituation, in deren Zusammenhang die Beschimpfungen geäußert worden seien, stelle objektiv keine Bedrohung für die Polizei dar. Der Staatsanwalt regierte leicht säuerlich, dass dies nicht Schwerpunkt der Anklage sei und er deswegen nicht weiter darauf eingehen wolle. Vier zivile Zeugen, unter ihnen auch die verletzte Person und ein Polizeibeamter, sagen gegen den Angeklagten aus. Continue reading

13. & 14. G20-Prozess am Mittwoch, den 4.10.

Während im 14. G20-Prozess heute zwei Folgetermine vereinbart wurden um weitere Zeug_innen zu vernehmen (12.10. & 24.10.) gab es im 13. G20-Prozesszum ersten Mal eine Bewährungsstrafe ohne dass Angaben zu den Vorwürfen gemacht wurden.

Das Urteil des Schöffengerichts am AG Altona lautet: 1 Jahr & 6 Monate auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren und 1000€ Geldstrafe. Zudem wurde dem Beschuldigten direkt im Saal DNA abgenommene.

Verurteilt wurde der Angeklagte für 2 Flaschenwürfe, von der nach Aktenlage mal beide, mal einer jeweils einen Beamten getroffen haben soll.
Einzige Belastung ist ein sog. „Tatbeobachter“¹ (Tabo) als Zeuge.

Die Aussage des konkreten Tabo-Zeugen war alles nur nicht glaubhaft. Zudem existiert keine klar benannte Rechtsgrundlage für die Einsätze von Tabos. – Um die Fragen der Verwertbarkeit der Zeugenaussagen wird in der, von der Verteidigung bereits angekündigten, Berufung ausführlicher gestritten werden.

1: Tabos sind zivil gekleidete Beamt_innen von BFE-Einheiten, die sich in die zu beobachtende Gruppe von Menschen begeben. Sie beobachten und heften sich an eine Person die später festgenommen werden soll. Tabos greifen bei „Straftaten“ nicht ein, sie beobachten ausschließlich