Nachdem am 12. Verhandlungstag, Freitag den 16.3., die vorsitzende Richterin erneut betonte den Prozess schnellst möglich (mit einer Verurteilung) zu Ende zu bringen, verfügte sie, dass sämtliche Beweisanträge der Verteidiger_innen, nun nur noch am nächsten Verhandlungstag, also am 27.3. gestellt und verlesen werden dürfen.
Daher begann sie die Verhandlung gleich mit der Erinnerung an die von ihr gesetzte Frist und der Frage, ob es weitere Anträge gäbe.
Derer gab es seitens der Verteidigung mehrere:
– Den Antrag, Behrend der BFE 38 aus Mühlheim zu laden, da er bekunden wird, keine Kenntnis über der formellen Abforderung nach Hamburg hat und nur von seinem Vorgesetzten hörte, dass sie eingesetzt werden. Zu diesem Thema soll er erneut geladen werden. Staatsanwalt (STA) nimmt vorläufig Stellung: Aus anderen Tatsachenbehauptungen ergibt sich, dass der Schluss gezogen werden kann, dass eine formale Abforderung bestand. Aus hierarchischen Gründen weiß Behrend nicht, wer die Abforderung in Hamburg tätigte.
– Antrag den unmittelbaren Vorgesetzten von Behrend zu laden, der bekunden wird, dass er Behrend beauftragt hat, die übergeordnete Abordnung ihm aber ebenfalls nicht bekannt ist. Dies ergibt sich aus der polizeilichen Hierarchie. – Eine Anforderung mit Auftragserteilung, wie im gerichtlichen Ablehnungsbeschluss eines früheren Antrags anhand Behrend, ist nicht zutreffend. STA nimmt derzeit keine Stellung.
– Antrag auf Verlesung der allgemeinen BAO (Besondere Aufbau-Organisation) zur Anordnung. Daraus ergibt sich, das eine allgemeine Abordnung nicht reicht, die BFE 38 befindet sich hierarchisch in der hessischen Landesbereitschaftspolizei z.B. auf gleicher Ebene mit dem hessischen Polizeiorchester. Ob Behrend von einer Anordnung ausging ist dafür unerheblich. STA nimmt keine Stellung.
– Antrag zwei Beamte (K. und W. – Namen nicht richtig verstanden), zu laden, sie sind in Hamburg Ausbilder. Sie werden berichten, wie ordnungsgemäße Festnahmen ablaufen. Erst ansprechen, dann belehren… Festnahmen aus dem Hinterhalt stellen die absolute Ausnahme dar, um Widerstand aus Erschrecken zu vermeiden. Dies wird entlasten, da die Zeugen der BFE 38 berichteten, das sie die Festnahme von hinten durchführten und nicht vorher abwägten, warum auf diese Art, also die Festnahme von hinten tätigten. Damit ist ihre Handlung rechtswidrig, dadurch entfällt die Strafbarkeit, des vorgeworfenen Widerstand. STA nimmt Stellung: Antrag auf die Zeugen sei bedeutungslos, da es auf eine Rechtsfrage abzielt, das müsse das Gericht selbst entscheiden. Verteidigung entgegnet:
– Antrag die SoKo Beamtin Steffens zu laden, da sie Kleinfelder vernahm und bekunden wird, dass dieser sagte, Frenzel griff nach Konstantinz rechter Schulter, der sich sofort losgerissen hat. Das Gericht stützt sich auf Kleinfelder, Konstantin habe sich umgedeht (und gesehen, dass es sich um Polizei handelt). In der originären Aussage kommt umdrehen und umsehen nicht vor. Das sofort legt nahe, es gab gar keine Zeit zum umdrehen und gucken. STA sagt nichts.
– Antrag die SoKo Beamtin Christen (LKA 7) zu laden, sie nahm die ergänzende Stellungnhme von Kleinfelder entgegen und wird bekunden, dass in der schriflichen Aussage zu dem Zeitpunkt (Frenzel greift nach Konstantin) eine gänzlich andere Wahrnehmung hatte, als der Beschluss des Gerichts behauptet, Konstantin habe sich laut Kleinfelder umgedreht: er nahm die Begleiter und deren Losrennen wahr. STA sagt nichts.
– Antag auf Augenärztliches Gutachten, da Konstantin aufgrund eines angeborenen Augenfehlers insbesondere im Dunkeln nur schemenhaft und weitgehend ohne Farben sieht. Das Gericht begründete, er habe sehen können, das es sich um Polizei handelt. Bereits die Jugend-Gerichtshilfe hatte davon berichtet. Das Gutachten ist nötig, da das Gericht mit der unterstellten Wahrnehmung die Verurteilungsabsicht begründet. STA möchte keine Stellung nehmen.
– Antrag auf Sachverständigen der russischen Sprache, das ein semantisches „Stehen bleiben“ nicht existiert. Das Gericht geht davon aus, dass „Stehen bleiben! Polizei!“ allgemein verständlich sei. Das Sachverständigen Gutachten wird ergeben, dass „Stehen bleiben“ keinerlei Bedeutung hat. Denn laut Kleinfelder rannte Konstantin sofort los, noch vor dem Wort „Polizei“. STA nimmt derzeit keine Stellung, möchte erst selber recherchieren.
Aufgrund der Befristung, Anträge nur noch an diesem Tag stellen zu können, sowie der beabsichtigten Verurteilung seitens Gericht und STA wegen Widerstand:
Antrag auf Verlesung der Ausweisungsverfügung, als Strafbemessungsantrag.
Danach folgte noch eine Gegenvorstellung der Verteidigung zur Ablehnung des Gerichts Dudde und Baustian zu laden: das Gericht begründet die Ablehnung damit, es sei gerichtsbekannt, das eine Abordnung bestand. Dies ist unzulässig. Für eine Verurteilung maßgebliche Dinge dürfen nicht damit begründet werden, sie seien gerichtsbekannt.
Da die Richterin der STA und sich genügend Zeit einräumen will, sich zu diesen diesen 9 Anträgen und der Gegenvorstellung Gedanken zu machen, wird ein neuer Termin vereinbart: 11.4. 9h-16h