Vor Beginn der Verhandlung wird thematisiert, dass Efgenii nur mit viel Aufwand ein Visum erteilt wurde. Zuletzt musste er seinen Flug umbuchen, nachdem er in letzter Minute eine Einreiseerlaubnis bekam, um in Hamburg am Prozess gegen ihn teilzunehmen.
Zu Beginnn wird eine Ersatzdolmescherin vorgestellt, dann wird Efgenii noch einmal vorgestellt und zu seiner Person befragt. Der Richter weist darauf hin, dass Efgenii sich nicht wundern soll, dass alles mögliche noch einmal kommt, weil er es noch einmal machen muss wegen der Strafprozess-Ordnung (im folgenden StPO) – die Pause nach dem letzten Prozesstag war so lang, dass das Verfahren formal von vorne beginnen muss.
Die Staatsanwaltschaft will zwei Anklagen verlesen. Die Verteidigung widerspricht der Verlesung der einen Anklage, da die Staatsanwaltschaft sich hier nicht an Fristen gehalten hat und sie der Verteidigung erst zu spät zugestellt wurde. Sie kann erst am nächsten Verhandlungstag vorgelesen werden.
Die Staatsanwaltschaft findet es kleinlich auf prozessuale Rechte zu pochen, der Mandant dürfe ja nur vier Verhandlungstage in der BRD sein, also müsse das Verfahren schnell gehen. Die Verteidigung erklärt, dass eine Rücksprache mit dem Angeklagten nicht möglich war und darum es nicht gehe. Es könne ausserdem nicht sein, dass nur weil eine begrenzte Anzahl von Verhandlungstagen festgelegt worden sind, elementare Verteidigungsrechte des Beschuldigten ausser Kraft gesetzt werden. Das Damoklesschwert, es sei nur Zeit bis 28.4. gehe also nicht. Es ist klar, dass die Betretenserlaubnis ggf. verlängert werden muss. Die Staatsanwaltschaft meint dies einzusehen, aber findet es nach wie vor kleinlich, sich an die Fristen zu halten. Die Verteidigung erklärt, dass dies keine reine Formalie ist.
Im Folgenden verliest die Staatsanwaltschaft die Anklage. Es ist im Prinzip die gleiche wie beim letzten Mal, Vorwurf Flaschenwurf am 8.7. im Bereicht Juliusstraße gegen einen Cop in Schutzausrüstung, der getroffen worden sein soll, wobei unklar ist ob es zu einer Verletzung kam. Der Unterschied ist, dass es diesmal eine Straßenecke weiter gewesen sein soll.
Die Verteidigung will nun einen Antrag verlesen. Die Staatsanwaltschaft will alle Anträge bündeln, damit es schneller geht. Die Verteidigung erklärt, dass es bei vielen Anträgen keinen Sinn macht diese vor der Zeugenvernehmung zu stellen.
Kurz geht es um Zuständigkeiten, waren die Cops überhaupt berechtigt in Hamburg zu agieren, das wurde zurückgestellt. Die Staatsanwaltschaft behauptet es wären alle eh zuständig gewesen, was ja logisch wäre, wenn sie nicht zuständig wären, wären sie ja nicht da und verweist auf ein anderes Verfahren (wo sie sich auch querstellen, wichtige Dinge zu klären). Die Verteidigung widerspricht und macht klar, dass sie nicht auf elementare Rechte verzichten wird und vor hat wichtige Fragen aufzuklären.
Der Antrag wird vorgetragen. Es wird beantragt einen Wahrnehmungs- und Aussagepsychologen als Sachverständigen zur Beweisaufnahme hinzuzuziehen. Die bisherige Beweisaufnahme hat gezeigt wie wenig Juristen selbst in der Lage sind, Fehler und Irrtümer zu erkennen. Der Sachverständige soll vor den weiteren Polizeizeugen vernommen werden, damit er in Folge dem Prozess beiwohnen kann und diese auch selbst befragen kann.
In der Zwischenzeit soll geklärt werden, auf welcher Einsatz- und Rechtsgrundlage der Einsatz der Polizeizeugen Becker und Hollmann tätig waren. Hierfür wird angeregt Hartmut Dudde und den beim G20 zuständigen Leiter der Staatsanwaltschaft als Zeugen zu laden. Ein Beweisverwertungsverbot aufgrund fehlender Grundlagen könnte den Prozess erheblich verkürzen.
Ausführlich geht der Antrag auf Erkenntnisse der Wahrnehmungs- und Aussagepsychologie ein, die deutlich machen, dass Polizist*innen sich nicht besser erinnern, sondern nur denken sie könnten es besser. Zudem wird ihr Eigeninteresse an einer Verurteilung herausgestellt. Der Antrag macht auch klar, dass eine Bewertung der Aussagen durch das Gericht nicht ausreichend möglich ist.
Die Staatsanwaltschaft beantragt den Antrag abzulehnen, da das Gericht über die nötige Sachkunde verfüge. Gerade bei Beamt*innen sei es Dienstauftrag sich auf Aussagen vorzubereiten und Aussagen noch einmal anzusehen.
Die Verteidigung merkt an, dass diese Dienstpflicht die Aussagequalität zerstört, was der Sachverständige bestätigen werde. Der Richter gibt an, das müsse man einbeziehen und sich dessen bewusst sein.
Die Verteidigung gibt an, dass es hier ja gerade nicht darum geht, dass hier bewusst etwas Falsches gesagt wird. Die Aussage des Zeugen Hollmann hat gezeigt, dass hier ein Wahrnehmungspsychologen benötigt werde. hat. Ein Sachverständiger hätte wohl auch ohne Video erkannt wie schlecht die Aussage des Zeugen Hollmann war.
Der Richter gibt an, hätten sie das Video am Anfang des Prozesses angesehen, hätte er schon zu Beginn die U-Haft aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hatte damals widersprochen, weil man dort die Tat nicht sehe.
Der Richter verkündet: Der Antrag wird nach § 244 StPO abgelehnt, da das Gericht über die Sachkunde die Glaubwürdigkeit zu beurteilen verfügt, insbesondere vor dem Hintergrund dass das Gericht sehr wohl weiß, dass eine Zeugenvernehmung das denkbar schlechtestes Mittel zur Beweisführung ist.
Zum Ende des Verhandlungstages gibt er an, dass er erwägt das Selbstleseverfahren für Anträge zu verhängen. Anträge wären dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar, da sie nicht mehr im Gericht verlesen werden würden, sondern die Beteiligten diese ausserhalb der Verhandlung lesen würden. Dies wolle er beschleunigen, aber ganz sicher ist er sich nicht.
Auch in anderen Verfahren in Hamburg wurde dieses Repressionsinstrument schon angewandt. Es sorgt dafür, dass für die Zuschauer*innen die Verhandlung nicht nachvollziehbar ist. Zudem schränkt es die Möglichkeit Anträge zu diskutieren ein.
Die Zeugen sind auf 20.4. geladen, der nächste Tag ist Mi 18.4., hier geht es von 9 Uhr bis 14:30 Uhr, sonst immer von 9 Uhr bis 16 Uhr.
Die Staatsanwaltschaft will zum Ende noch wissen wie lange das Visum gilt. Dieses gilt nur bis 28.4., eine evtl. Verlängerung muss in Hamburg bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Staatsanwaltschaft will sich an Ausländerbehörde wenden um notwendige Schritte in die Wege zu leiten, das Visum zu verlängern wenn der Prozess länger dauert.